Gesetze / Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung
RegBkPlG§ 19 Erlass als Rechtsverordnung
Braunkohlen- und Sanierungspläne bedürfen der Beschlussfassung durch die Landesregierung. Die Landesregierung wird ermächtigt, Braunkohlen- und Sanierungspläne als Rechtsverordnung zu erlassen. Zuständige Stelle nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist die Landesplanungsbehörde.