Gesetze / Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung
RegBkPlG§ 2b Planerhaltung
Die Unbeachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes richtet sich nach § 11 des Raumordnungsgesetzes. Zuständige Stelle nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist die Regionale Planungsgemeinschaft.