Gesetze / Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung

RegBkPlG

§ 2b Planerhaltung

Die Unbeachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes richtet sich nach § 11 des Raumordnungsgesetzes. Zuständige Stelle nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist die Regionale Planungsgemeinschaft.

§ 2a § 2c