Gesetze / Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung
RegBkPlG§ 2a Ergänzende Vorschriften zur Umweltprüfung, in Aufstellung befindliche Ziele
(1) Bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist den nach § 8 Absatz 1 Satz 2 zweiter Teilsatz des Raumordnungsgesetzes zu beteiligenden öffentlichen Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben.
(2) Nach Durchführung der Beteiligung nach § 2 Absatz 3 sind die vorgesehenen Ziele des Regionalplans als in Aufstellung befindlich im Sinne des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen, wenn eine weitere Beteiligung nicht erforderlich ist und die Regionale Planungsgemeinschaft den die Beteiligung berücksichtigenden Entwurf auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat. Liegen nach Änderung des Entwurfs die Voraussetzungen des Raumordnungsgesetzes für eine weitere Beteiligung vor, gelten die vorgesehenen Ziele des Regionalplans als in Aufstellung befindlich, sobald die Regionale Planungsgemeinschaft den überarbeiteten Entwurf zur erneuten Beteiligung hinsichtlich der geänderten Teile auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat.
(3) Der Regionalplan ist ab dem Tag, an dem die Erteilung seiner Genehmigung bekannt gemacht worden ist, zusammen mit den in § 10 Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes genannten Unterlagen auf der Internetseite der Regionalen Planungsgemeinschaft zu veröffentlichen. Zusätzlich wird in der Regionalen Planungsstelle kostenfreie Einsichtnahme in die veröffentlichten Unterlagen gewährt; darauf ist mit Angabe der Internetseite und des Ortes, an dem Einsicht genommen werden kann, in der Bekanntmachung über die Erteilung der Genehmigung hinzuweisen. Für die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen gilt Artikel 8 Absatz 2 des Landesplanungsvertrages entsprechend.