Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz

RennwLottG 2021

§ 15 Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerschuldner der Rennwettsteuer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat.

§ 14 § 16