Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung

RennwLottGABest

§ 28

Öffentliche Ausspielungen, bei denen den Teilnehmern keinerlei Ausweise ausgehändigt werden, unterliegen der Lotteriesteuer nur, wenn die Gewinne ganz oder teilweise in barem Gelde bestehen.

§ 43