Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung
RennwLottGABest§ 31 Bemessungsgrundlage
Der geleistete Spieleinsatz nach § 37 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Spielboni, die dem Spieler zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können.