Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung

RennwLottGABest

§ 35

Wer ausländische Lose und Spielausweise (Lose) in das Inland verbringt oder als erster im Inland empfängt, hat dem Finanzamt mit einer doppelten Anmeldung nach Muster 10 innerhalb der in § 21 Abs. 4 des Gesetzes bezeichneten Frist die Lose zur Versteuerung vorzulegen. Eine elektronische Übermittlung der Anmeldung ist ausgeschlossen.

§ 43