Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung
RennwLottGABest§ 38
Von der Einzahlung der Steuer hat die Finanzkasse dem Finanzamt umgehend Mitteilung zu machen.
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RennwLottGABestVon der Einzahlung der Steuer hat die Finanzkasse dem Finanzamt umgehend Mitteilung zu machen.