Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung
RennwLottGABest§ 41
Die Lose sind in einer solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, daß sie sich zur Abstempelung eignen. Die Oberfinanzdirektionen sind befugt, in besonderen Fällen auch andere Lose zuzulassen.