Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung
RennwLottGABest§ 52
Die Vereine sind verpflichtet, den Steuerbehörden auf Verlangen Rennprogramme und Rennberichte über die von ihnen veranstalteten Pferderennen kostenlos zu übersenden.