Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung

RennwLottGABest

§ 52

Die Vereine sind verpflichtet, den Steuerbehörden auf Verlangen Rennprogramme und Rennberichte über die von ihnen veranstalteten Pferderennen kostenlos zu übersenden.

§ 43