Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung

RennwLottGABest

§ 7

Über die Erlaubnis ist dem Buchmacher sowie jedem Gehilfen als Ausweis eine Urkunde auszustellen, aus der sich die Nebenbestimmungen der Erlaubnis ergeben.

§ 10 § 12