Gesetze / Reservistengesetz

ResG

§ 9 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen

Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können entsprechend § 81 des Soldatengesetzes zu dienstlichen Veranstaltungen zugezogen werden. § 1 Absatz 6 des Wehrsoldgesetzes gilt entsprechend.

§ 8 § 10