Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk
RestauratorHw-PrüfV§ 15 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jede der drei Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Die Bewertungen werden wie folgt gewichtet:
(3) Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für die drei Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.
(4) Im Prüfungsteil „Projektarbeit“ sind die Prüfungsleistungen für die Projektdokumentation, die Projektpräsentation und das Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Die Bewertungen werden wie folgt gewichtet: