Gesetze / Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

RheinLotsO

§ 13

Der Lotse darf eine ihm angetragene Lotsung nur aus wichtigen Gründen ablehnen.

§ 12 § 14