Gesetze / Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

RheinLotsO

§ 2

1. Das Lotsenpatent wird durch die zuständigen Behörden für die folgenden Rheinstrecken erteilt:

a)
für die Strecke zwischen Basel und Straßburg/Kehl,
b)
für die Strecke zwischen Straßburg/Kehl und Mannheim/Ludwigshafen.

2. Das Lotsenpatent kann für beide Strecken erworben werden.

§ 1 § 3