Gesetze / Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

RheinSchPersV 2023

§ 11.02 Patentarten

Nach dieser Verordnung sind zu unterscheiden

a)
das Rheinpatent zum Führen aller Fahrzeuge;
b)
das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;
c)
das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.

Diese Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 11.01 Nummer 3.

§ 11.01 § 12.01