Gesetze / Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)
RheinSchPersV 2023§ 20.06 Gültigkeit der bisherigen Streckenzeugnisse
1.
Hat der Inhaber eines auf dem Rhein als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ein Streckenzeugnis für die in Anlage 5 dieser Verordnung genannten Strecken, so darf er den entsprechenden Streckenabschnitt weiterhin bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 befahren.
2.
Das Streckenzeugnis nach Nummer 1 weist die besondere Berechtigung zum Befahren der entsprechenden Streckenabschnitte mit besonderen Risiken nach § 13.03 nach.