Gesetze / Rindfleischetikettierungsgesetz

RiFlEtikettG

§ 12 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Absatz 1 bis 5 begangen worden, so können

1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 11 § 13