Gesetze / Rindfleischetikettierungsgesetz

RiFlEtikettG

§ 7 Außenverkehr

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

§ 6 § 8