Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rinderkennzeichnungszuständigkeitsverordnung
RindKnZV§ 1
(1) Zuständige Behörden im Sinne
von Artikel 7 Abs. 3 und 4 sowie von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.
820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur
Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von
Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1),
von Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2628/97 der Kommission vom
29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr.
820/97 des Rates im Hinblick auf Übergangsvorschriften für das
Anlaufen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG
Nr. L 354 S. 17),
von Artikel 2 Abs. 1 und 3 sowie von Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 2630/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates
für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und
Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 23)
sind die Landkreise und kreisfreien Städte als
Kreisordnungsbehörden. Sie nehmen auch die Aufgaben nach der Verordnung
(EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im
Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im
Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr.
L 60 S. 78) als Kreisordnungsbehörden wahr.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die
Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übt
insoweit die Aufsicht nach den §§ 8 und 9 des
Ordnungsbehördengesetzes aus.