Gesetze / Rinder-Salmonellose-Verordnung

RindSalmV

§ 5

Die zuständige Behörde kann die Tötung von Rindern und sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren anordnen, bei denen Salmonellose festgestellt ist oder bei denen Verdacht auf Salmonellose vorliegt.

§ 4 § 6