Gesetze / Tuberkulose-Verordnung

RindTbV

§ 15

Der Halter eines Rinderbestandes hat dafür zu sorgen, dass die Rinder seines Bestandes

1.
nicht mit Personen, die an ansteckender Tuberkulose leiden, und
2.
nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen Haustieren anderer Besitzer

in Berührung kommen.

§ 14 § 16