Gesetze / Tuberkulose-Verordnung
RindTbV§ 7a
(1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose der Rinder amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen an und unterstellt alle Rinder der Gehöfte oder sonstigen Standorte,
worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde ordnet bei den Rindern, die aus einem Bestand verbracht worden sind, in dem Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose der Rinder amtlich festgestellt worden ist, die Untersuchung auf Tuberkulose an. Wird die Untersuchung nach Satz 2
Abweichend von Satz 3 Nummer 2 können
Die epidemiologischen Nachforschungen nach Satz 1 erstrecken sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren.
(2) Rinder dürfen aus Gehöften oder von sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung nach Absatz 1 unterliegen, erst dann verbracht werden, wenn die Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 mit negativem Ergebnis auf Tuberkulose durchgeführt worden sind. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbringen von Rindern zur sofortigen Schlachtung in einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigen.
(3) Die zuständige Behörde kann bei den der behördlichen Beobachtung unterliegenden ansteckungsverdächtigen Rindern die Tötung anordnen.