Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung LRH
RkZÜVLRH§ 3 Übergangsvorschrift
Für die Berechnung und Zahlung von Reisekosten für Dienstreisen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt worden sind, verbleibt es bei der Zuständigkeit der bisher zuständigen Stellen. Unfallfürsorgeangelegenheiten sowie Anträge auf Ersatz von Sachschäden einschließlich übergegangener Schadensersatzansprüche gegen Dritte werden von der Zentralen Bezügestelle in dem Stand übernommen, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung befinden. Dies gilt auch für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.
Einzelnorm