Gesetze / Rohrleitungsnetz- und Industrieanlagenumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung
RohrIndUTechAusbV§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
| „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ | mit 20 Prozent, |
2.
| „Arbeiten an Rohrleitungen oder Anlagen“ | mit 40 Prozent, |
3.
| „Einsetzen von Verfahrenstechnik“ | mit 15 Prozent, |
4.
sowie
| „Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ | mit 15 Prozent |
5.
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.