Gesetze / Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

RsprEinhG

§ 8 Geschäftsstelle

Für den Gemeinsamen Senat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

§ 7 § 9