Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften im Land Brandenburg

RuBZV

§ 5 Vorverfahren und Vertretung des Dienstherrn

(1) Die der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis zur Entscheidung über den Widerspruch einer Richterin, eines Richters, einer Beamtin oder eines Beamten, einer Richterin, eines Richters, einer Beamtin oder eines Beamten im Ruhestand, einer früheren Richterin, eines früheren Richters, einer früheren Beamtin oder eines früheren Beamten und der Hinterbliebenen

gegen den Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes,

gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 des Deutschen Richtergesetzes oder

gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf eine Leistung

wird den in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienstbehörden sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg übertragen, soweit sie selbst oder ihnen nachgeordnete Behörden die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen haben. Für Widersprüche gegen Entscheidungen im Zuständigkeitsbereich des § 4 ist die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zuständig.

(2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Richterdienstgerichten wird den in Absatz 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie über den Widerspruch entschieden haben oder hätten entscheiden müssen. Vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt jedoch statt der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts das Land. Die Sätze 1 und 2 sind in Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch und die Vertretung des Landes das für Justiz zuständige Ministerium oder, soweit es sich um Angelegenheiten des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg handelt, dessen Präsidentin oder Präsident zuständig.

§ 4 § 6