Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz RuStAG § 23 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 27.06.2024. Zur aktuellen Fassung → Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde.