Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz RuStAG § 24 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 27.06.2025. Zur aktuellen Fassung → Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat.