Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz RuStAG § 41 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 27.06.2024. Zur aktuellen Fassung → Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 Absatz 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.