Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

SÜFV 2023

§ 3 Bundesrat

Lebenswichtige Einrichtungen sind die technischen Arbeitseinheiten des Bundesrates, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesrates erheblich beeinträchtigen würde.

§ 2 § 4