Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
SÜFV 2023§ 8 Bundesministerium des Innern und für Heimat
Lebenswichtige Einrichtung ist im Bundesministerium des Innern und für Heimat unbeschadet von § 6 der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz.