Gesetze / Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft

SAFleischWiG

§ 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Fleischwirtschaft. Zur Fleischwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gehören Betriebe im Sinne von § 6 Absatz 10 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.

§ 1 § 3