Gesetze / SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
SARSCoV2AMVV§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 7 keine Vereinbarung trifft,
2.
entgegen § 7 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 einen Aufschlag erhebt.