Gesetze / Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

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§ 4 Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

(1) Asymptomatische Personen können unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Lage im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 2 getestet werden, um die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhüten.

(2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind:

1.
Testung asymptomatischer Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Infektionsschutzgesetzes ambulant operiert werden sollen, die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes aufgenommen werden oder deren Pflege und Betreuung nach einer stationären Behandlung von Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 übernommen wird,
2.
Testung asymptomatischer Personen, die in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 betreut, behandelt oder gepflegt werden,
3.
Testung asymptomatischer Personen, die in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes oder § 3 Absatz 2 Nummer 3 oder 4 tätig werden sollen oder tätig sind, oder
4.
Testung asymptomatischer Personen, die sich in einem Gebiet aufhalten oder aufgehalten haben, in dem sich laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts in einem ununterbrochenen Zeitraum von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner dieses Gebietes mehr als 50 Personen neu mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben.
§ 3 § 5