Gesetze / Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

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§ 9 Vergütung

(1) Die an die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 2 zu zahlende Vergütung für Leistungen der Labordiagnostik beträgt pauschal für einen Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen (ärztlichen) Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten je Nachweis 50,50 Euro.

(2) Sobald der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen nach § 87 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Leistungsmenge dieser Rechtsverordnung und der von dieser Rechtsverordnung erfassten Vergütungsbestandteile die Regelungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen nach § 87 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die vertragsärztliche Versorgung im Rahmen der Krankenbehandlung nach § 27 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anpasst, gilt ab dem Wirksamwerden dieser Anpassung die sich daraus ergebende Vergütung.

§ 8 § 10