Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sonderabfallentsorgungsverordnung
SAbfEV§ 10 Kosten der zentralen Einrichtung
Die zentrale Einrichtung erhebt gemäß § 15 Absatz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes für die Aufgaben nach dieser Verordnung von den andienungspflichtigen Abfallbesitzern Gebühren und Auslagen (Kosten) auf der Grundlage einer gesonderten Verordnung.