Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBG 2016

§ 55 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland teilnehmen, sind abweichend von § 5 vom Tag ihrer Kommandierung an wahlberechtigt. Daneben bleiben sie in ihrem Stammtruppenteil wahlberechtigt und wählbar.

§ 54 § 56