Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG 2016§ 58 Versammlungen der Vertrauenspersonen
In besonderen Verwendungen im Ausland werden Versammlungen der Vertrauenspersonen nach § 33 gebildet. Einsatzliegenschaften stellen einen Kasernenbereich dar.