Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBG 2016

§ 58 Versammlungen der Vertrauenspersonen

In besonderen Verwendungen im Ausland werden Versammlungen der Vertrauenspersonen nach § 33 gebildet. Einsatzliegenschaften stellen einen Kasernenbereich dar.

§ 57 § 59