Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SBG-Errichtungsverordnung

SBGV

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung hat den Zweck, an Terror, Krieg und Gewaltherrschaft zu erinnern, die Auseinandersetzung der Öffentlichkeit mit diesem Thema zu fördern und ein würdiges Gedenken an die Opfer der Verbrechen der Gewaltherrschaft des NS-Regimes, der sowjetischen Besatzungsmacht und der DDR zu ermöglichen. Sie unterhält an den historischen Orten:

die Gedenkstätte und Museum Sachsenhausen mit den Gedenkorten im Belower Wald und in Jamlitz,

die Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück,

die Gedenkstätte Zuchthaus Brandenburg-Görden und die Gedenkstätte für die Opfer der Euthanasiemorde Brandenburg an der Havel,

die Gedenk- und Begegnungsstätte Leistikowstraße Potsdam.

(2) Die Stiftung wird insbesondere

die Gedenkstätten einschließlich ihrer Museen, Sammlungen und Archive bewahren und ergänzen und in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich machen,

die mit den Gedenkstätten verbundene Geschichte erforschen und der Öffentlichkeit zugänglich machen,

Dauer-, Wechsel- und Sonderausstellungen durchführen,

Besucherinnen und Besucher sowie Benutzerinnen und Benutzer der Gedenkstätten führen und betreuen,

Forschungen zu den Themengebieten nach Absatz 3 anregen, vergeben oder selbst durchführen,

Zeugnisse zur Geschichte der Gedenkstätten sammeln und dokumentieren,

an das historische Geschehen an den authentischen Orten in geeigneter Weise erinnern und die Erinnerung ermöglichen,

mit nationalen und internationalen Initiativen, Gedenkstätten, Museen und Trägern der Erinnerungskultur sowie wissenschaftlichen Einrichtungen außerhalb des Landes Brandenburg, insbesondere im Land Berlin, zusammenarbeiten,

mit lokalen Initiativen, Gedenkstätten und Museen sowie den berührten Institutionen, Trägern der Erinnerungskultur und der politischen Bildung im Land Brandenburg zusammenarbeiten, die Erinnerungskultur weiterentwickeln und die historisch-politische Bildungsarbeit fördern.

Die Stiftung berücksichtigt bei ihrer Arbeit auch die Geschichte des Evangelisch-Kirchlichen Hilfsvereins Potsdam und seiner Frauenhilfe in der Leistikowstraße 1 in Potsdam.

(3) Die Stiftung widmet sich insbesondere folgenden Themen:

Struktur und Entwicklung der Konzentrationslager und ihrer Außenlager sowie weiterer Einrichtungen des NS-Regimes im Gebiet des Landes Brandenburg,

Geschichte der NKWD-Lager sowie des politischen Strafsystems der sowjetischen Besatzungsmacht und der DDR im Gebiet des Landes Brandenburg.

(4) Die Stiftung kann die treuhänderische Verwaltung rechtlich unselbständiger Stiftungen, deren Zwecke denen der Stiftung entsprechen, übernehmen.

§ 3