Gesetze / SCE-Ausführungsgesetz

SCEAG

§ 12 Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans

Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann festlegen, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von der Generalversammlung gewählt und abberufen werden.

§ 11 § 13