Gesetze / SCE-Ausführungsgesetz

SCEAG

§ 28 Einberufung durch Prüfungsverband

Unter den Voraussetzungen des § 60 des Genossenschaftsgesetzes ist auch der Prüfungsverband berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung der Europäischen Genossenschaft einzuberufen.

§ 27 § 29