Gesetze / SCE-Ausführungsgesetz

SCEAG

§ 33 Offenlegung

(1) Für die Offenlegung gilt § 339 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§ 340l und 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

§ 32 § 34