Gesetze / SCE-Ausführungsgesetz

SCEAG

§ 6 Verschmelzungsprüfer

Die Prüfung des Verschmelzungsplans und die Erstellung des schriftlichen Berichts nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 erfolgt bei einer Genossenschaft mit Sitz im Inland durch den Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört.

§ 5 § 7