Gesetze / DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz
SDDSG§ 5 Löschung
Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 nicht mehr erforderlich ist und nicht anzunehmen ist, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden.