Gesetze / SE-Beteiligungsgesetz
SEBG§ 33 Kosten und Sachaufwand
Die durch die Bildung und Tätigkeit des SE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses entstehenden erforderlichen Kosten trägt die SE. Im Übrigen gilt § 19 Satz 2 entsprechend.