Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
SEDDiktStiftG§ 11 Gebühren
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.