Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur

SEDDiktStiftG

§ 8 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Stiftungsrates, des Vorstandes und gegebenenfalls der Fachbeiräte sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.

§ 7 § 9