Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz

SEG

§ 18 Leistungen zur Mobilität

(1) (zukünftig in Kraft)

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,
2.
die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.
§ 10 § 12