Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 18 Leistungen zur Mobilität
(1) (zukünftig in Kraft)
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
1.
die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,
2.
die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.