Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 31 Soziale Sicherung der Bezieher von Übergangsgeld
Für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld werden zusätzlich Leistungen zur Alterssicherung entsprechend § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 geleistet.